§58 Inlandsvertreter
Ein Verfahren des Designgesetzes kann eine Person oder Unternehmen, das im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat, nur führen, falls die Person oder das Unternehmen einen Inlandsvertreter benennt. Ein Inlandsvertreter kann ein Rechtsanwalt oder ein Patentanwalt sein.
§58 Designgesetz
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